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Mobil trotz Krebserkrankung

Auch Krebspatient*innen wollen oder müssen mobil bleiben – etwa um Behandlungstermine wahrzunehmen oder um einfach mal Urlaub zu machen. Kann ich trotz der Erkrankung Auto fahren oder sollte ich besser öffentliche Verkehrsmittel benutzen, und wie sieht es mit Fliegen aus? Das fragen sich viele Patient*innen. Wichtig ist: Es sind viele Dinge zu beachten, um sich selbst und andere nicht zu gefährden.

Unterwegs trotz Krankschreibung: Rechtliche Aspekte

Krankschreibung, Quelle: © STOCKfotos - forolia.com
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Wie mobil darf man als arbeitsunfähige*r Krebspatient*in überhaupt sein ohne Gefahr zu laufen, gekündigt zu werden? Ein Patentrezept zum richtigen Verhalten bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit existiert nicht. Natürlich ist es das Ziel, sich während einer Krankschreibung best- und schnellstmöglich auszukurieren. Krebspatient*innen wird oft frische Luft und Sport empfohlen, sodass das Verlassen des Hauses wesentlicher Bestandteil des Genesungsprozesses ist. [1]

Generell schließen sich auch eine Krankschreibung aufgrund der Krebserkrankung und ein Urlaub nicht aus. Die Faustregel, dass der*die Arbeitnehmer*in sich so verhalten muss, dass er seine Genesung nicht gefährdet, kann als Maßstab angesetzt werden. Ob ein Urlaub ratsam ist, sollte mit dem*der behandelnden Arzt*Ärztin abgesprochen werden. Dieser kann hierfür eine ärztliche Bescheinigung ausstellen. Bei Auslandsreisen muss zudem die Krankenkasse ihre Zustimmung erteilen. Um diese zu bekommen, ist eine ärztliche Bescheinigung von Vorteil. Dann steht zumindest Europareisen meist nichts im Weg. Fährt man in den Urlaub, ohne dass die Krankenkasse zugestimmt hat, kann es zum Streichen laufender Zahlungen kommen. [1]

Zur Chemotherapie und zurück – Verkehrstüchtigkeit

Quelle: © Tomasz Zajda - fotolia.com

Ob ein*e Krebspatient*in Auto fahren darf oder nicht, ist vom körperlichen und geistigen Zustand abhängig. Die Beeinträchtigung durch die Chemotherapie ist diesbezüglich nicht zu unterschätzen. Aber auch starke Schmerzmittel, die im Zuge der Supportivtherapie eingenommen werden, können die Verkehrstüchtigkeit einschränken. Gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung ist das Einnehmen von Betäubungsmitteln wie Schmerztabletten eine Ursache möglicher Einschränkungen.  Autofahren ist dann nicht die beste Idee: Im Schadensfall kann es vorkommen, dass die Autoversicherung für die entstandenen Kosten gar nicht oder lediglich teilweise aufkommt. Es ist daher ratsam, das Auto nach der Chemotherapie entweder stehen zu lassen oder auf andere Angebote zurückzugreifen. [3]

Hinzu kommt, dass die individuelle Reaktion auf Medikament schwer abschätzbar ist. Den Beipackzettel zu lesen ist ein Muss, bei einigen Medikamenten wie beispielsweise Cisplatin ist bereits bekannt, dass sie das Reaktionsvermögen beeinträchtigen können. In diesem Fall wäre Autofahren sogar fahrlässig. Aber nicht nur das Autofahren fällt unter Verkehrstüchtigkeit, auch Fahrradfahren, Roller- oder gar Traktorfahren wird maßgeblich vom Reaktionsvermögen beeinflusst. Um sich abzusichern kann der*die Arzt*Ärztin um ein Attest gebeten werden, welches die Fahrtauglichkeit bestätigt. [3]

Was aber nun? Die Kosten für den Hin- und Rückweg zum Krankenhaus bei einer ambulanten Chemotherapie werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen teilweise übernommen. Das kann beispielsweise eine Taxifahrt oder ein Krankentransportmittel sein. Die Übernahme muss aber ebenfalls im Voraus beantragt werden. Meistens steuert der*die Versicherte noch eine Eigenbeteiligung zwischen 5 und 10 Euro bei. [4]

Die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen ist ebenfalls eine Möglichkeit der sicheren Fortbewegung. Allerdings können Risiken anderer Art auftreten: Schwächeanfälle, eine eingeschränkte Immunabwehr oder auch starke Nebenwirkungen der Chemotherapie können die Fahrt mit Bus und Bahn erschweren.

Linktipps:

  • gkv-spitzenverband.de- Viele Informationen zum Thema, vom Krankentransport bis zum Versicherungsschutz im Ausland. Konkrete Anfragen Versicherter beantworten die einzelnen gesetzlichen Kassen in ihren Geschäftsstellen oder über ihre Beratungshotlines.

  • Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten, kurz "Krankentransport-Richtlinien", sind abrufbar beim Gemeinsamen Bundesausschuss unter g-ba.de/informationen/richtlinien/25.

  • Hilfreich und übersichtlich hat der Krebsinformationsdienst ein Informationsblatt zum Thema bereit gestellt: https://www.krebsinformationsdienst.de/wegweiser/iblatt/iblatt-reisen-auto-fliegen.pdf

Letzte inhaltliche Aktualisierung am: 31.01.2023

Weitere allgemeine Informationen zum Thema Krebs:

Zuletzt aufgerufen am: 26.04.2024 09:15