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Pflegebedürftige Patienten: Diese Hilfen stehen Ihnen zu

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Krebs trifft vor allem ältere Menschen – was ganz einfach an der steigenden Lebenserwartung liegt. Rund drei Viertel aller Neuerkrankten sind über 60 Jahre alt, im Jahr 2012 waren mehr als 90.000 der 480.000 an Krebs erkrankten Menschen sogar über 80 Jahre alt. [1] Viele von ihnen werden dann pflegebedürftig, da sie gesundheitlich oft eh schon angeschlagen und weniger mobil sind und schneller als jüngere Patienten bettlägerig werden. Zudem kann eine Krebserkrankung und deren Therapie auch die Merk- und Denkfähigkeit von betagten Patienten verringern. [2] Deshalb sind ältere Krebspatienten schon während ihrer Erkrankung stärker pflegebedürftig.

Wer sich aufgrund seiner Krebserkrankung nicht mehr alleine versorgen kann, hat verschiedene Möglichkeiten, durch die Pflegeversicherung Unterstützung zu bekommen. Leistungen der Pflegeversicherung können in Form von Pflegegeld, Sachleistungen, z.B. die Versorgung zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst, oder als stationäre Leistungen (Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung) in Anspruch genommen werden. Allerdings müssen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Pflegeeinrichtung vom Versicherten selbst getragen werden. Sollte dies nicht möglich sein, gibt es weitere finanzielle Unterstützungsangebote beim Sozialamt. [3,4]

Neuerungen im Pflegegesetz ab Januar 2017

In Deutschland sind gesetzlich Krankenversicherte über die Krankenkasse auch bei einer Pflegeversicherung pflichtversichert. Privatversicherte müssen zusätzlich eine private Pflegeversicherung abschließen, um im Pflegefall vollständig abgesichert zu sein. [3]
Ab Januar 2017 wird Pflegebedürftigkeit neu definiert. Bisher galt als pflegebedürftig, wer sich auf längere Sicht (mindestens 6 Monate) nicht alleine Versorgen konnte. [3] Das neue Pflegegesetz definiert Pflegebedürftigkeit etwas anders. Pflegebedürftig sind Personen, deren Selbstständigkeit oder andere Fähigkeiten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen für mindestens 6 Monate beeinträchtigt sind und die daher Hilfe durch andere benötigen. [5]

Damit der Versicherte Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung hat, muss er oder sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre versichert gewesen sein. Außerdem muss, bevor Patienten Leistungen in Anspruch nehmen können, überprüft werden, ob der Erkrankte pflegebedürftig ist. Bisher beurteilte der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) Körperpflege, Beweglichkeit, Ernährung und die Fähigkeit des Patienten sich selbst zu versorgen und vergab daraufhin eine Pflegestufe von 0 bis 3 auf deren Basis die Höhe der Unterstützung für den Patienten ermittelt wurde. [3] Auch dies ändert sich ab dem 01.01.2017. Zukünftig ist nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten der Maßstab für Pflegebedürftigkeit, sondern der Grad der Selbständigkeit des Patienten. Ziel ist es die Fähigkeiten und Ressourcen des Patienten zu beurteilen und in den Mittelpunkt zu stellen. [5,6]

Fünf Pflegegrade

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Ab 2017 wird der MDK die Fähigkeiten des Patienten in sechs Lebensbereichen beurteilen: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheitsbedingten Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens. Für jeden Lebensbereich gibt es eine bestimmte Anzahl an Punkten, die vergeben werden kann. Auf Basis der Punkte wird der Patient dann einem der fünf Pflegegrade, welche die Pflegestufen ersetzen, zugeordnet. Je höher die Punktzahl, desto höher wird der Pflegegrad und damit auch die Unterstützung des Patienten ausfallen.
Versicherte, die bereits in eine Pflegestufe eingeteilt waren, müssen 2017 keinen neuen Antrag stellen. Sie werden von der Versicherung automatisch in den jeweiligen Pflegegrad eingestuft. Dabei gilt, dass Versicherte mit körperlichen Einschränkungen in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet werden und Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz in den übernächsten Pflegegrad eingestuft werden. Kein Versicherter der bereits eine Pflegestufe hatte wird durch das neue System schlechter gestellt.

Wo gibt es supportive Therapie und unterstützende Maßnahmen?

Wer einen Angehörigen bei sich zu Hause pflegen will, hat mehrere Möglichkeiten, Unterstützung über die Versicherung zu bekommen. Es gibt zum einen Sachleistungen, wie beispielsweise bezahlte Pflegeeinsätze durch einen ambulanten Pflegedienst, und zum anderen das Pflegegeld, welches man bekommt, wenn man einen Angehörigen alleine pflegt. Eine Kombination aus Sachleistung und Pflegegeld ist ebenfalls möglich. Da auch Pflegende krank werden oder Urlaub benötigen, bezahlt die Pflegekasse deren Vertretung – die sogenannte Verhinderungspflege – durch einen ambulanten Pflegedienst oder die Übernahme der Pflege durch einen anderen Angehörigen. Außerdem gibt es im Falle eines Urlaubs auch die Option den Patienten für maximal acht Wochen pro Jahr in eine Kurzzeitpflege zu geben. [3,4]

Bevor man sich entscheidet einen Angehörigen zu Hause zu pflegen sollte man sich über die Anforderungen im Klaren sein, die die Pflege eines Angehörigen mit sich bringt. Das wird oft unterschätzt. Die Angehörigen haben selbst auch Familie und einen Job. Außerdem ist es für viele Menschen sehr schmerzvoll zu sehen, wie es einem geliebten Menschen immer schlechter geht. Angehörige, die sich überlastet oder überfordert fühlen, sollten den Mut haben sich an den behandelnden Arzt oder die Klinik zu wenden, die die Krebstherapie durchgeführt hat. Meist besteht durch die lange Behandlung bereits ein enges Vertrauensverhältnis. Zudem verfügen die besagten Praxen und Kliniken über gute Vernetzungen zu relevanten regionalen Beratungsstellen.

Wird die Belastung durch die Pflege zu groß, könnten zudem Familienmitglieder, Freunde oder externe ambulante Pflegedienste Aufgaben bei der Pflege übernehmen. Selbstaufopferung über die eigenen Grenzen hinaus führt zu Erschöpfung, Niedergeschlagenheit und Gereiztheit und bringt nur weiteres Leid.

Stationäre oder teilstationäre Pflege

Wenn die Pflege durch Angehörige zu Hause nicht möglich ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine vollstationäre Pflege. Auch hier gilt, dass der Versicherte Unterkunft und Verpflegung selbst bezahlen muss. Manchmal ist eine vollstationäre Pflege nicht zwingend erforderlich. In solchen Fällen kommt auch eine teilstationäre Pflege in Frage. Bei einer teilstationären Pflege übernimmt die Kasse Kosten für Pflege, soziale Betreuung, medizinische Behandlungspflege und natürlich die Kosten für die Hin- und Rückfahrten zur Pflegeeinrichtung.

Schwerbehindertenausweis bringt Vorteile

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Auch Krebspatienten im höheren Lebensalter können von den Entlastungen, die mit einem Schwerbehindertenausweis verbunden sind profitieren. Krebspatienten erfüllen meist die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50, denn als behindert gelten Menschen, die länger als 6 Monate körperlich, geistig oder seelisch so stark eingeschränkt sind, dass sie von dem für ihr Lebensalter typischen normalen Zustand abweichen. [4]
Zusätzlich können bei der Beantragung des Schwerbehindertenausweises auch Merkzeichen, wie G für gehbehindert oder aG für außergewöhnlich gehbehindert festgestellt werden, die zusätzliche Erleichterungen bringen, zum Beispiel die teilweise Befreiung von der KFZ-Steuer. Zudem können Menschen mit dem Merkzeichen aG im Ausweis den Nahverkehr teilweise kostenlos nutzen. Außerdem werden auch ein Parkausweis und ein WC-Schlüssel für Behinderten-WCS ausgehändigt. Insbesondere für Menschen mit Stoma sind Parkausweis und WC-Schlüssel eine Erleichterung. Der Parkausweis berechtigt sie dazu, auch im Haltverbot zu halten und der Schlüssel gibt Zugang zu allen öffentlichen Behinderten-Toiletten.
Wer einen Schwerbehindertenausweis beantragen möchte, kann das beim zuständigen Versorgungsamt tun. Bei der Beantragung gilt es einige Dinge zu beachten. Alle auftretenden Beschwerden sollten im Antrag ausführlich beschrieben werden. Es ist außerdem wichtig, die dazugehörigen Arztberichte in Kopie zusammen mit dem Antrag einzureichen. Bitten Sie zudem auch den behandelnden Arzt, alle Beeinträchtigungen, die in Folge der Krebserkrankung aufgetreten sind, ausführlich darzustellen und nutzen Sie die Möglichkeit, sich bei der Antragstellung persönlich vorzustellen.[4]

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung entlasten

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Wenn die Unabhängigkeit eines Krebskranken immer mehr abnimmt bietet es sich an, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, die eine persönliche Vertrauensperson dazu bevollmächtigt, im Namen des Patienten bestimmte Entscheidungen zu fällen oder Angelegenheiten auf Ämtern zu regeln, die der Erkrankte nicht mehr selber regeln kann. Der Betroffene kann in der Vollmacht ganz genau eingrenzen und festlegen, in welchen Bereichen die Vertrauensperson Angelegenheiten übernehmen kann. Es kann zum Beispiel sein, dass ein Patient nur Hilfe beim Erstellen von Anträgen oder in Versicherungsangelegenheiten benötigt, aber alle medizinischen Entscheidungen selber fällen möchte. Dann wird dieser Patient einer Vorsorgevollmacht erteilen, die nur Anträge und Versicherungsangelegenheiten einschließt. [7]
Für den Fall, dass ein Patient kognitiv nicht in der Lage sein sollte über medizinische Maßnahmen zu entscheiden, kann eine Vorsorgevollmacht erstellt werden, die den Bevollmächtigten dazu berechtigt Entscheidungen über die medizinische Behandlung zu fällen. Zudem verpflichtet eine solche Vollmacht die behandelnden Ärzte dazu, die Vertrauensperson in dem selben Umfang über Therapien aufzuklären, wie sie sonst den Patienten selbst aufklären würden. Wichtig ist, dass die Vollmacht immer schriftlich erfolgt und möglichst auch beglaubigt wird. [7]
Weiter entlastet es viele Patienten und deren Angehörige ungemein, wenn sie eine Patientenverfügung verfasst haben in der genau festgelegt ist, welche medizinischen Eingriffe vom Patienten gewollt oder nicht gewollt sind – sollte der Patient nicht mehr in der Lage dazu sein dies selber auszudrücken. Natürlich ist es schwierig, solche Situationen allein in Gedanken durchzuspielen. Daher kann es sinnvoll sein, den behandelnden Arzt in das Vorhaben mit einzubeziehen und vielleicht auch psychoonkologische Unterstützung wahrzunehmen sowie Informationen bei Sozialstationen und Patientenorganisationen einzuholen. [7]

 

Ambulante Palliativpflegedienste helfen in der letzten Lebensphase

Viele Angehörige möchten krebskranken Menschen bis zuletzt ermöglichen, in ihrer gewohnten Umgebung zu leben und bei der Familie zu sein. Für die letzte Lebensphase stehen ambulante Palliativpflegedienste zur Verfügung, die die häufig nötige Schmerztherapie kontrollieren und belastende Symptome in enger Absprache mit den Ärzten überwachen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind speziell geschult. Sie beraten bei der Pflege und Versorgung in der letzten Lebensphase und unterstützen auch bei der psychischen Bewältigung der Situation

 

Wer kann helfen?

Der allererste Ansprechpartner für Krebspatienten, die Fragen zu Pflegeversicherungen und deren Angeboten haben, sind die Kliniksozialdienste, die jedes zertifizierte onkologische Zentrum hat. Diese Dienste können auch von ambulanten Patienten der jeweiligen Zentren in Anspruch genommen werden. Außerdem kann man bei den Landeskrebsgesellschaften Beratungstermine ausmachen oder via Telefon und E-Mail seine Fragen stellen.

 

Fachberatung: Jürgen Walther, Sozialdienst des Nationalen Centrum für Tumorerkrankungen

(vm)

Wichtige Links und Telefonnummern

Quellen

[1] http://www.gekid.de/Atlas/CurrentVersion/atlas.html, Abgerufen am 14.11.2016

[2] https://www.krebsinformationsdienst.de/behandlung/krebs-im-alter.php, Abgerufen am 14.11.2016

[3] Deutsche Krebshilfe, Blauer Ratgeber, Wegweiser zu Sozialleistungen, Stand 2/2016

[4] Berliner Krebsgesellschaft, Sozialleistungen bei Krebserkrankungen, 2. Auflage 2015

[5] Selbständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit, Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) https://www.pflegebegutachtung.de/uploads/media/downloads/FIN-fachinfo_PSGII_internet_NBA-Website.pdf

[6] Fragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) https://www.pflegebegutachtung.de/fileadmin/dokumente/AA_Website_NBA/Fragen_Antworten/MDS-Fragen_und_Antworten_Neuer_Pflegebeduerftigkeitsbegriff.pdf

[7] N. Bauschert, A. von Einem, C. Vetter; Broschüren Reihe: Den Alltag trotz Krebsbewältigen, Hilfen für Krebspatienten im Rentenalter zum Umgang mit Krankenkassen, Ämtern, Versicherungen und Behörden, 5. Auflage 2013, Roche  

Letzte inhaltliche Aktualisierung am: 28.11.2016

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