Gemeinsames Positions­papier zur Förderung der ambulanten Krebsberatung

Die Landeskrebsgesellschaften und die Deutsche Krebsgesellschaft haben gemeinsam ein Positionspapier zu den Änderungen der Fördergrundsätze im Rahmen der Förderung nach § 65e SGB V für ambulante psychosoziale Krebsberatungsstellen verfasst.

Auf Grundlage des § 65e SGB V konnte mit Einführung der Förderung ambulanter Krebsberatungsstellen (KBS) im Jahr 2020 ein bedeutender Meilenstein bei der Umsetzung des Nationalen Krebsplans erzielt werden. Seitdem wurde die Beratungsqualität optimiert und eine flächendeckende Versorgung von Betroffenen und Angehörigen stetig verbessert. Trotz der erreichten positiven Entwicklungen bestanden auch gegen Ende der zweiten Förderperiode Unsicherheiten und Irritationen bezüglich der Finanzierungsplanung. Fehlentwicklungen in der Versorgungslandschaft und finanzielle Versorgungslücken (noch Einzelfälle) sind Folgen der bislang bestehenden Fördergrundsätze mit denen die Finanzierung ambulanter KBS in Deutschland geregelt wird. Der GKV-SV veröffentlichte in einem Eckpunktepapier am 10.04.2025 die Ergebnisse einer aktuellen Überarbeitung der Fördergrundsätze. Grundsätzlich befürworten die Landeskrebsgesellschaften die getroffenen Maßnahmen, stimmen diesen allerdings nicht in allen Punkten zu. Hierzu unsere wichtigsten Kritikpunkte und unsere Position:

Änderung der Bescheidung

Status quo: Bislang wurde nach Antragsprüfung durch den GKV-SV in einem gemeinsamen Bescheid über Förderung/Förderhöhe/Förderdauer informiert. Somit verfügten KBS-Träger in den Jahren 2020-2025 über eine kalkulierbare Planung für die Förderperiode von 3 Jahren, entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des Förderzeitraums von 3 Jahren.
Neu: Nach Antragsprüfung durch den GKV-SV erfolgt die Feststellung der Förderfähigkeit dem Grunde nach für max. 3 Jahre, entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des Förderzeitraums von 3 Jahren und jährlicher Neuberechnung der Höhe der Zuwendung einer KBS.
Risiko der Förderlücke: unvorhersehbare Budgetkürzungen, z.B. durch weitere Antragstellungen in der ROR oder Verzögerungen bei der Mittelzuweisung können zu Förderlücken führen. Dies kann die Kontinuität der Beratungsangebote für Ratsuchende gefährden.
Qualitätsverlust: Da es an Planungssicherheit fehlt, können Arbeitsverträge ggf. nur noch befristet angeboten werden. Befürchtet werden der Verlust erfahrener Beratungskräfte sowie Schwierigkeiten bei der Neubesetzung der Stellen, da der Fachkräftemangel in diesem Bereich evident ist.
Komplexität und Bürokratie: Die doppelte Prüfung – zum einen der Förderfähigkeit für drei Jahre und zum anderen zur jährlichen Förderhöhen- berechnung – erhöht den bürokratischen Aufwand für beide Seiten.

Unsere Position

Die bisherige Bescheidungspraxis über Förderung/Förderhöhe/Förderdauer ist zur Planung einer zuverlässigen und nachhaltigen psychosozialen Beratung für Krebsbetroffene in Deutschland, im Sinne des Nationalen Krebsplans, beizubehalten (wie im § 65e SGB V aufgeführt). Die Förderhöhe wird dabei jährlich entsprechend der Bezugsgröße nach §18 SGB IV angepasst. Bei ausreichender Versorgungsdichte sollten Neuanträge nicht innerhalb einer laufenden Förderperiode gestellt werden können. Ausnahme: unterversorgte Gebiete

Argumentation

Mit Umsetzung der neuen Fördergrundsätze sehen wir den Anspruch der Versorgungsverlässlichkeit für Betroffene und ihre Angehörigen gefährdet, da die Kontinuität der Beratungsangebote und die Beratungsqualität schon bald nicht ausreichend gesichert sein könnte. Um ggf. entstehende Versorgungslücken ausgleichen zu können, müssten von Kürzungen betroffene Träger von KBS auf Eigenmittel (Spenden) – wenn vorhanden – zurückgreifen und/oder Personaleinsparungen vornehmen. Dies sollte seit 2020 mit Einführung des § 65e SGB V vermieden werden. Die bislang bestehende Planungssicherheit, zumindest über den gemäß der gesetzlichen Vorgabe des Förderzeitraums von 3 Jahren, hat zu den o.g. positiven Entwicklungen im Bereich der ambulanten Krebsberatung in Deutschland geführt und würde zugleich dem Wirtschaftlichkeitsaspekt bereits investierter Fördergelder Rechnung tragen.

Die Landeskrebsgesellschaften streben mit diesem ersten Positionspapier die Fortführung des vertrauensvollen Austauschs zur Weiterentwicklung der Fördergrundsätze für ambulante Krebsberatungsstellen an. Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Positionierung und stehen für einen konstruktiven Dialog jederzeit zur Verfügung.

Ansprechpartner*innen

Mirjam Einecke-Renz

Mirjam Einecke-Renz

Abteilungsleiterin

Richard Hartlaub

Richard Hartlaub

Referent für Gesundheits- und Forschungspolitik