Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit

Die Deutsche Krebsgesellschaft und die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT) haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme zu dem geplanten Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM) geäußert. Die ADT und die DKG fordern insbesondere beim geplanten Übergang des Zentrums für Krebsregisterdaten (ZfKD) in das BIPAM, das ZfKD nachhaltig zu stärken, indem etwa Früherkennungsmaßnahmen und Daten zu neuen Therapien in der Onkologie besser erfasst werden.

Artikel 1, § 1, Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1, §2, Absatz 2 Nummern 4-6

Beabsichtigte Neuregelung

Zweck des BIPAM wird u.a. „die freiwillige Vernetzung mit Akteuren der Öffentlichen Gesundheit und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, die Stärkung der Kommunikation sowie der Forschung auf dem Gebiet der Öffentlichen Gesundheit“ (Art.1 §1 Abs. 2), en détail die „Stärkung der Öffentlichen Gesundheit durch freiwillige Kooperation und Vernetzung mit Akteuren der Öffentlichen Gesundheit“, eine „evidenzbasierte, zielgruppenspezifische, insbesondere auf vulnerable Bevölkerungsgruppen aus- gerichtete Kommunikation im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit“ und die „Stärkung der Vorbeugung und Verhütung von Krankheiten, Stärkung der Gesundheitsförderung und Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung, jeweils im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes“ (Art. 1§2 Abs. 2 Nr. 4-6) sein.

Stellungnahme

Prinzipiell ist die Zielsetzung des BIPAM gerade angesichts des in der Vorbemerkung beschriebenen Kontexts zu begrüßen. Auf einige Punkte wird jedoch besonders zu achten sein, um zum einen die Wirksamkeit, zum anderen die Effizienz der Bemühungen des BIPAM in den Bereichen Prävention und Kommunikation sicherzustellen.

Gerade bei der zielgruppenspezifischen Ansprache vulnerabler Gruppen gilt es zu beachten, dass Ver- haltens- und Verhältnisprävention nur gelingen kann, wenn die diesbezüglichen Maßnahmen außer- halb des Rahmens der Regelversorgung stattfinden. Es bedarf aufsuchender, lebensweltorientierter Präventionsansätze, um hier tatsächlich einen Unterschied zu machen. Aus diesem Grunde sollten hier bereits bestehende Ansätze und Initiativen besonders stark eingebunden werden, da gerade solche bottom up-Ansätze häufig einen Vertrauensvorschuss seitens der Zielgruppen genießen, der neuen, top down-gesteuerten Initiativen fehlt.

Diese Einbindung bestehender Präventionsansätze sollte generell erwogen werden, um auf erprobte Mechanismen aufzubauen und bestehende Strukturen zu nutzen. Dies würde zum einen die Einführung und Wirkung von Präventivmaßnahmen beschleunigen, zum anderen aber auch die Kosteneffizienz erhöhen und im BIPAM Kapazitäten befreien, um sich bspw. stärker auf Innovationen im Präventionswesen zu konzentrieren. Hier könnte das BIPAM erheblichen Mehrwert schaffen.

Zuletzt sollte dem BIPAM ermöglicht werden, bereits bestehende, qualitativ hochwertige Präventionsangebote auch finanziell zu fördern. Durch die Nutzung bereits bestehender Strukturen würde das BI- PAM gleichzeitig Einsparungen beim Aufbau neuer, eigener Ansätze erzielen, sodass eine solche Förderung auch zu Kosteneffizienz führen würde. Bei allen Präventionsmaßnahmen sollte, wie vom Sachverständigenrat Gesundheit gefordert, stets das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Sinne der einzusetzen- den Fachkräfte und die Evidenz von Maßnahmen geprüft werden.

Änderungsvorschlag

In Art. 1 §1 Abs. 2 und Art. 1 §2 Abs. 2 Nr. 4-6 sollte jeweils klargestellt werden, dass das BIPAM für Zwecke der Prävention und Kommunikation auch mit bereits etablierten Anbieter*innen von Präventions- und Aufklärungsleistungen zusammenarbeiten und diese auch finanziell fördern kann.

Artikel 3

Beabsichtigte Neuregelung

Durch die in Art. 3 des Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit angelegte Neufassung von §1 Absatz 1 Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG) wird das ZfKD mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit beim BIPAM anstelle des RKI angesiedelt. Zudem entfällt durch die Streichung von §8 Absatz 11 BKRG das Verbot zur Nutzung der Daten des ZfKD durch das RKI, was allerdings angesichts der zukünftigen Konzentration des RKI auf übertragbare Krankheiten und die mit ihnen in Zusammenhang stehenden nichtübertragbaren Krankheiten von untergeordneter Bedeutung sein dürfte.

Stellungnahme

Der Übergang des ZfKD ans BIPAM entspricht der neuen Arbeitsteilung zwischen den beiden Einrichtungen in der Regelungslogik des Entwurfs. Allerdings sollte angesichts des breiten Aufgabenbereichs des BIPAM sowie der absehbaren Entwicklungen in der Medizin allgemein und in der Onkologie im Besonderen die Gelegenheit genutzt werden, das ZfKD nachhaltig zu stärken und für die Zukunft zu wappnen. Dazu gehören einerseits eine bessere Erfassung von Früherkennungsmaßnahmen, um deren Erfolg besser abbilden zu können; andererseits sollten detaillierte Informationen zu Behandlungen mit neuartigen Therapien erfasst werden, um besser nachvollziehen zu können, inwieweit diese zum gewünschten Behandlungserfolg führen. Diese vorhandenen Daten sollten zeitnah für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsvorschlag

Den obigen Ausführungen entsprechend sollte erwogen werden, §5 BKRG zu ergänzen/zu ändern:

  • Die lt. Abs. 1 zu übermittelnden Daten wären um solche zu stattgefundenen Screenings und deren Befunden zu erweitern. Damit könnten gescreente und ungescreente Kohorten zukünftig getrennt nachverfolgt und weitere qualitativ hochwertige Daten zur Effektivität der Früherkennung gewonnen werden.
  • Weiterhin sollten die lt. Abs. 1 Nr. 3 zu übermittelnden Daten um Informationen zu Interventionen mit ATMPs und anderen neuartigen Therapieansätzen erweitert werden, um umfang- reiche, qualitativ hochwertige Zeitreihen zu deren (langfristigen) Erfolgsaussichten zu erhalten. Eine Erweiterung des onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) muss gemäß den Regularien der Erweiterung des oBDS über die AG Daten erfolgen. Ggfs. wären aufgrund des hochindividualisierten Charakters der ATMPs auch Folgeänderungen in Abs. 1 Nr. 2 im Sinne einer feineren Erfassung der Diagnosedaten erforderlich, um der vollen, auch genetischen Differenziertheit des Tumors Rechnung zu tragen.

Ansprechpartner*innen

Mirjam Einecke-Renz

Mirjam Einecke-Renz

Abteilungsleiterin

Richard Hartlaub

Richard Hartlaub

Referent für Gesundheits- und Forschungspolitik

Sofie Lange

Sofie Lange

Juniorreferentin Gesundheitspolitik