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25.01.2012 - Junge Haut schützen
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| Das Verbot für Minderjährige, ein Solarium zu nutzen, ist verfassungsgemäß – zum Schutz vor Hautkrebs |
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Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist seit einigen Jahren der Besuch eines Solariums untersagt. Dieses Verbot - ausgesprochen, um die Minderjährigen vor den Folgen der künstlichen UV-Strahlung wie Hautkrebs zu schützen, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das, so berichtete die ÄrzteZeitung am 19. Januar 2012, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe.
Die menschliche Haut ist ein Organ mit einem langen Gedächtnis. Jeder Sonnenbrand in der Kindheit steigert das Risiko, später im Leben an schwarzem Hautkrebs, dem sogenannten malignen Melanom, oder hellem Hautkrebs, etwa einem Basaliom oder Plattenepithelkarzinom, zu erkranken. Besonders gefährlich ist der schwarze Hautkrebs. Anfangs oft nur ein kleiner unscheinbarer schwarzer Fleck breitet er sich oft sehr schnell in andere Organe aus und bildet dort Tochtergeschwülste, sogenannte Metastasen. Dann ist es meist zu spät: Nur wenn der Krebs erkannt und operativ entfernt wird, bevor er andere Organe befallen hat, ist eine Heilung möglich.
Die Folgen von hellem Hautkrebs sind ebenfalls nicht zu unterschätzen, auch wenn er seltener zum Tode führt. Die Tumoren wachsen oft in die Tiefe und zerstören dabei das gesunde Gewebe, sodass bei der Operation hässliche Narben zurückbleiben können und aufwändige Rekonstruktionen notwendig werden.
Der Zusammenhang zwischen UV-Licht und dem Risiko für Hautkrebs gilt seit langem als bewiesen. Die künstlichen Sonnenstrahlen im Solarium sind da keine Ausnahme. Experten bewerteten das Verbot des Solariumbesuchs für Minderjährige in Deutschland deshalb als einen entscheidenden Beitrag für den Strahlen- und Verbraucherschutz. Ein großer Teil der Kinder und Jugendlichen verbrachte vor der Einführung des Verbots viel Freizeit im Sonnenstudio, weil es als chic galt, braun zu sein. Diesem Verhalten wurde mit dem Verbot Einhalt geboten, wobei keinerlei Ausnahmen zulässig sind.
Wie die Richter in Karlsruhe jetzt entschieden: zu Recht. Die Handlungsfreiheit der Jugendlichen, das Erziehungsrecht ihrer Eltern und die Berufsfreiheit der Betreiber müssten hinter dem Gesundheitsschutz zurückstehen.
Quellen: ÄrzteZeitung vom 19. Januar 2012 Informationen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Solariennutzung
Ausführliche Informationen zu Hautkrebs finden Sie hier auf den Internetseiten der Deutschen Krebsgesellschaft e.V.
(ks)
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